Neue Verkehrserschliessungsverordnung
Die neue Verkehrserschliessungsverordnung (VErV) definiert die technischen Anforderungen, um Zufahrten zu Grundstücken hinreichend und sicher auszugestalten. Zusätzlich regelt sie unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit die zulässigen Grundstücknutzungen an sämtlichen Strassen und die Abstandsvorschriften von Mauern, Einfriedigungen und Pflanzen.
von Damian Müller, Zurich
Nov 01 2019
<p><span style="font-size: 1em; font-weight: 700; background-color: var(--color-main-background) ;">Neue Verkehrserschliessungsverordnung</span><br></p><p>Die neue Verkehrserschliessungsverordnung (VErV) definiert die technischen Anforderungen, um Zufahrten zu Grundstücken hinreichend und sicher auszugestalten. Zusätzlich regelt sie unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit die zulässigen Grundstücknutzungen an sämtlichen Strassen und die Abstandsvorschriften von Mauern, Einfriedigungen und Pflanzen. Sie ersetzt und fasst drei bisher geltende Regelwerke, welche rund 35 bis 40 Jahre alt sind, zusammen: die Zugangsnormalien, die Verkehrssicherheitsverordnung sowie die Strassenabstandsverordnung. Die bisherigen Regelwerke waren in verschiedenen Bereichen veraltet und widersprüchlich. Das Planungs- und Baugesetz (PBG) wird nun durch die neue Verordnung ergänzt.</p><p>Ein Teil der Verordnung muss noch durch den Kantonsrat genehmigt werden. Die neue Verordnung tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach der Genehmigung durch den Kanthere Erschliessung besteht. Vorbehalten bleiben polizeiliche Missstände.</p><p><img></p><p><span style="box-sizing: border-box; margin: 0px; padding: 0px; border: 0px; outline: 0px; font-weight: 700; font-size: 1em; font-family: inherit; vertical-align: baseline; cursor: default; -webkit-user-drag: none; overflow: visible; color: inherit; display: inline; background-color: var(--color-main-background) ;">Die zulässige Anzahl der Wohneinheiten, die über die jeweilige Zufahrtsart erschlossen werden dürfen, wurde deutlich erhöht</span></p><p>Gemäss § 10 der VErV richtet sich die Festlegung der Zufahrtsart nach dem voraussichtlichen Verkehrsaufkommen aufgrund der Nutzung mit Wohneinheiten und lässt sich mittels Anhang 1 der Verordnung bestimmen (siehe nachfolgende Tabelle). Unter Berücksichtigung der Fachnormen wurde die zulässige Anzahl der Wohneinheiten, die über die jeweilige Zufahrtsart erschlossen werden dürfen, deutlich erhöht. Dies hat Erleichterungen für Grundstückseigentümer und Bauherren zur Folge, wie nachfolgendes Beispiel zeigt:</p><h4>Als Zufahrtswege gelten neu Zufahrten mit bis zu 50 angeschlossenen Wohneinheiten</h4><p>Beispielsweise gelten neu als Zufahrtswege (und nicht mehr als Zufahrtsstrassen) Zufahrten mit bis zu 50 angeschlossenen Wohneinheiten, statt wie unter den aufzuhebenden Zugangsnormalien mit bis zu bloss 30 Wohneinheiten. Dies hat zur Folge, dass Gebäude, welche zuvor gemäss § 265 Abs. 1 PBG den erforderlichen Strassenabstand von 6 Metern unterschritten haben, also im abstandswidrigen Bereich standen, nach dem neuen Regelwerk als bauvorschriftskonform gelten, sofern sie den Wegabstand von 3.5 Meter einhalten. Als Folge davon sind allfällige bauliche Massnahmen nicht mehr nach § 357 Abs. 1 PBG zu beurteilen, sondern nach den allgemeinen Bauvorschriften für Neubauten gemäss § 320 PBG, was eine erhebliche Erleichterung für die Grundeigentümer und Bauherren mit sich bringt.</p><p>Darüber hinaus haben die Gemeinden die Möglichkeit im Rahmen einer planerischen Ermittlung des Leistungsvermögens der Zufahrtsart – die Wohneinheiten bis maximal zu den in Anhang 1 erwähnten Klammerwerten zu erhöhen. Als Beispiel kann für einen Zufahrtsweg mittels Festlegung im Feinerschliessungsplan der Wert bis auf 100 Wohneinheiten erhöht werden.</p><p>Es besteht eine Vermutung kraft Verordnungsrecht, dass bei einer entsprechenden Bestimmung der Zufahrtsart nach Wohneinheiten eine genügende und verkehrssichere Erschliessung besteht. Vorbehalten bleiben polizeiliche Missstände.</p><p></p><figure><img src="https://static.inolawyer.com/cp/news/img/NeueVerkehrserschliessungsverordnung2.png"></figure><p></p>